Baulandumlegung „Breitenflur II”, Königheim

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungsplanes II „Breitenflur II“ nach § 71 BauGB

Gemeinde: Königheim
Landkreis: Main-Tauber-Kreis
Umlegungsausschuss: „Breitenflur II“

Umlegung: „Breitenflur II“
Gemarkung: Königheim

Der Teilumlegungsplan II für das Umlegungsgebiet „Breitenflur II“, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für die ON 2, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses „Breitenflur II“ der Gemeinde Königheim vom 17.07.2024 aufgestellt wurde, ist am 16.10.2024 für die Flurstücke der Gemarkung Königheim

Flst. Nr. 14423/4, 14423/6, 16310 und 16311

unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Teilumlegungsplan II vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Teilumlegungsplan II jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die bisherigen, im Umlegungsverzeichnis als einzuziehend bezeichneten Flächen gelten mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungsplanes II „Breiten- flur II“ kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Königheim, Kirchplatz 2, 97953 Königheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).

Königheim, 16.10.2024

gez.

Bürgermeister Ludger Krug
Vorsitzender des Umlegungsausschusses „Breitenflur II“




Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes II „Breitenflur II“

Gemeinde: Königheim

Landkreis: Main-Tauber-Kreis

Umlegungsausschuss: „Breitenflur II“

Umlegung: „Breitenflur II“

Gemarkung: Königheim

1. Beschluss über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes II

Der Umlegungsausschuss „Breitenflur II“ hat in seiner Sitzung am 17.07.2024 den Teilumlegungsplan II „Breitenflur II“ gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, für folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Königheim aufgestellt:

Flst. Nr. 14423/4, 14423/6, 16310 und 16311.

Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Breitenflur II“.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis für die Ordnungsnummer 2.

2. Einsichtnahme in den Teilumlegungsplan II

Der Teilumlegungsplan II kann im Rathaus der Gemeinde Königheim, Kirchplatz 2, 97953 Königheim, während der Dienststunden eingesehen werden. Der Teilumlegungsplan II kann nur von demjenigen und nur insoweit eingesehen werden, als ein berechtigtes Interesse dafür dargelegt wird.

Den Beteiligten wird nach § 70 Abs. 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Teilumlegungsplan II zugestellt.

3. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

In der Bekanntmachung der Gemeinde Königheim vom 12.11.2022 über den Umlegungsbeschluss ist zur Anmeldung von Rechten aufgefordert worden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Frist zur Anmeldung von Rechten für die innerhalb des (Teil-)Umlegungsgebietes liegenden Grundstücke mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes abgelaufen.

Königheim, 19.09.2024

gez. Ludger Krug, Bürgermeister

Vorsitzender des Umlegungsausschusses „Breitenflur II“


Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungsplanes „Breitenflur II” nach § 71 BauGB

Umlegungsausschuss: „Breitenflur II“
Umlegung: „Breitenflur II“
Gemarkung: Königheim

Der Teilumlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Breitenflur II“, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für die ON 1, 2, 3 und 5 der durch Beschluss des Umlegungs-ausschusses „Breitenflur II“ der Gemeinde Königheim vom 12.06.2023 aufgestellt wurde, ist am 19.09.2023 für die Flurstücke der Gemarkung Königheim Flst. Nr. 14354, 14510/3 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit einer Fläche von 839 m² einbezogen), 14594 (Außengrundstück gem. § 59 Abs.4. BauGB), 14367, 14394, 14393, 14395, 14400, 14363, 14423/5, 14397, 14407, 14361, 14365, 14360/1, 14418, 14362,14364, 14365 und 14366 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Teilumlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschafts-katasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Teilumlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die bisherigen, im Umlegungsverzeichnis als einzuziehend bezeichneten Flächen gelten mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungsplanes „Breitenflur II“ kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Königheim, Kirchplatz 2, 97953 Königheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).

Königheim, den 20.09.2023
gez. Krug, Bürgermeister


Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes „Breitenflur II“

Gemeinde: Königheim
Landkreis: Main-Tauber-Kreis

Umlegungsausschuss: „Breitenflur II“

Umlegung: „Breitenflur II“
Gemarkung: Königheim

1. Beschluss über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes

Der Umlegungsausschuss „Breitenflur II“ hat in seiner Sitzung am 12.06.2023 den Teilumlegungsplan „Breitenflur II“ gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, für folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Königheim aufgestellt:

Flst. Nr. 14354, 14510/3 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit einer Fläche von 839 m² einbezogen), 14594 (Außengrundstück gem. § 59 Abs.4. BauGB), 14367, 14394, 14393, 14395, 14400, 14363, 14423/5, 14397, 14407, 14361, 14365, 14360/1, 14418, 14362,14364, 14365 und 14366.

Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Breitenflur II“.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis für die Ordnungsnummern 1, 2, 3 und 5.

2. Einsichtnahme in den Teilumlegungsplan

Der Teilumlegungsplan kann im Rathaus der Gemeinde Königheim, Kirchplatz 2 97953 Königheim, während der Dienststunden eingesehen werden. Der Teilumlegungsplan kann nur von demjenigen und nur insoweit eingesehen werden, als ein berechtigtes Interesse dafür dargelegt wird.

Den Beteiligten wird nach § 70 Abs. 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Teilumlegungsplan zugestellt.

3. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

In der Bekanntmachung der Gemeinde Königheim vom 12.11.2022 über den Umlegungsbeschluss ist zur Anmeldung von Rechten aufgefordert worden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Frist zur Anmeldung von Rechten für die innerhalb des (Teil-)Umlegungsgebietes liegenden Grundstücke mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes abgelaufen.

Königheim, 01.08.2023
gez. Bürgermeister Krug