ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Krautgärten“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich mit Begründung, den Abwägungen, der Artenschutzrechtlichen Prüfung und Umweltbericht im Rathaus Königheim, Zimmer Nr. 307, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, sowie über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in die bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs­ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlicher Fehler oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Königheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung ist gemäß § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Königheim geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.

Königheim, den 17.12.2024

gez. Dörr, Bürgermeister

G E M E I N D E K Ö N I G H E I M

MAIN-TAUBR-KREIS

Satzung

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Krautgärten“, Gemeinde Königheim,

Gemarkung Pülfringen

im ergänzenden Verfahren nach § 215a in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB

Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg sowie § 4 Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Gemeinde Königheim in öffentlicher Sitzung am 16.12.2024 den Bebauungsplan „Krautgärten“, Gemarkung Pülfringen, im ergänzenden Verfahren nach § 215a in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Krautgärten“ ist der Lageplan Maßstab 1:500 des zeichnerischen Teils vom 21.10.2024/16.12.2024 maßgebend. Er ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Inhalt des Bebauungsplans

Der Inhalt des Bebauungsplans „Krautgärten“ ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom 21.10.2024/16.12.2024.

Der Inhalt über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Krautgärten“ ergibt sich aus den örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 21.10.2024/16.12.2024.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.

§ 4

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Krautgärten“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Königheim, den 17.12.2024

gez. Dörr, Bürgermeister