Beschluss der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Königheim”

GEMEINDE KÖNIGHEIM

MAIN-TAUBER-KREIS

Satzung

zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes

„Ortskern Königheim“

Aufgrund § 142 Absatz 3 BauGB und § 4 Absatz 1 hat der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Königheim in seiner Sitzung am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortskern Königheim“

In der Gemeinde Königheim wird das im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom November 2024 dargestellte Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Verfahrenswahl

Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) sind ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.


Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung

Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Königheim geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der

Gemeinde Königheim
Kirchplatz 2
97953 Königheim

geltend zu machen.

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.

Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB ist bei der Gemeinde Königheim ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.

Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.


Auskünfte erteilt:
Gemeinde Königheim
Kirchplatz 2, 97953 Königheim
Ansprechpartner Frau Sabine Dörr
(Telefon 09341 9209-31)

oder der Sanierungsberater der Gemeinde Königheim


Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH

Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart

Ansprechpartner Herr Steffen Moninger (Telefon: 0711 6677-3219)

Ausgefertigt:

Königheim, den 18. November 2024

gez. Krug, Bürgermeister